Donnerstag 25. April 2024

Leihmutterschaft missachtet Kinderrechte

Leihmutterschaft missachtet mehrere Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention, die völkerrechtlich im Rang von Menschenrechten steht und die von Österreich ratifiziert wurde.

 

Kinder haben das Recht, ihre Eltern zu kennen und bei ihnen aufzuwachsen, soweit das irgendwie möglich ist. Dies ist in der Kinderrechtskonvention explizit festgelegt. Hier heißt es, das Kind hat: „soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden“, so Art. 7 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989. Die Kinderrechte stehen völkerrechtlich im Rang von Menschenrechten. Mit Eltern wurden ausdrücklich auch die biologischen Eltern gemeint, die Ausnahmen bezogen sich bei der Formulierung auf Kinder, bei denen die Herkunft nicht zu ermitteln ist, wie etwa bei Findelkindern.

 

Getragen ist dies von der Überzeugung, dass es für Menschen wichtig ist, die eigenen Wurzeln zu kennen. Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz verbietet deshalb die anonyme Samen- und Eizellspende. Kinder haben das Recht, mit 14 Jahren zu erfahren, wer ihre biologischen Eltern sind.

 

Ob Kinder von diesem Recht Gebrauch machen können, hängt von den sozialen Eltern ab. Denn Eltern, die ein Kind durch Samen- und/oder Eizellspende bekommen haben, sind nicht verpflichtet, ihre Kinder über die Art ihrer Entstehung zu informieren. Kindern wird daher die Inanspruchnahme ihres Rechts vorenthalten. Viele Paare mit Kinderwunsch reisen für die Kinderwunschbehandlung absichtlich ins Ausland, weil sie anonyme Spenden, die in vielen Ländern möglich sind, bevorzugen.

 

Kenntnis der eigenen Wurzeln untergraben

Ebenso missachtet Leihmutterschaft meist das Recht auf Kenntnis der eigenen Wurzeln. Denn wie viele Auftragseltern sorgen tatsächlich dafür, dass das Kind die austragende Mutter und ihre Familie kennenlernt?
Kindern aus Leihmutterschaft wird vor allem der Kontaktabbruch zu ihrer ersten Bezugsperson, ihrer austragenden Mutter, zugemutet.

 

Recht auf Gesundheit

Unserer Meinung nach widerspricht Leihmutterschaft auch Artikel 24 der Kinderrechte, dem Recht auf Gesundheit. In diesem Artikel ist von pränataler Vorsorge die Rede, die Kinderrechte gelten demnach auch für Babys vor der Geburt. Schwangerschaft und Geburt sind die Wiege der Gesundheit eines Menschen, und nicht nur die physische, auch die psychische Gesundheit wird grundgelegt. Der abrupte Abbruch der Bindung an die Mutter ist der Gesundheit des Kindes nicht zuträglich. Ebenso ist das Kind durch die vorangegangene IVF ohnehin schon höheren gesundheitlichen Risiken ausgesetzt.

 

Recht auf Erfüllung der Grundbedürfnisse

Leihmutterschaft verletzt zudem unseres Erachtens das Recht des Kindes auf Erfüllung der Grundbedürfnisse (Artikel 27 der Kinderrechtskonvention). Denn es ist heute erwiesen, dass eine sichere Bindung vor der Geburt ein wesentliches Grundbedürfnis des Kindes ist.

 

Recht auf ein Kind gibt es nicht

Leihmutterschaft betrachtet ein Kind als Objekt ohne Rechte, ohne Bedürfnisse. Sie stellt die Bedürfnisse von Erwachsenen an erste Stelle.  Auftrags-Eltern stellen ihren Wunsch nach einem Kind über alle anderen Rechte. Sie postulieren ein „Recht auf ein Kind“. Dieses Recht gibt es aber nicht.

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